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Zweiter Unterabschnitt - Beitragsverfahren
§ 17
§ 17a
§ 18
§ 19
§ 20
Künstlersozialversicherungsgesetz
(Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten - KSVG)
§ 18
Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt
§ 24
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.