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Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
§ 21 Übergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.