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Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 54a Strafvorschriften
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
§ 56 Bußgeldvorschriften
§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011
§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt.