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2. Abschnitt - Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf
§ 4 Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung
§ 6 Antragsberechtigte
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise - KraftstoffLBV)
§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung
Die sich nach
§ 4
ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in
§ 4 Abs. 1
genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.