§ 13 Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge
Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben
1. gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und