(1) Durch Verordnung kann für die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Bedarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine über einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraftstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.
(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine nach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Empfangsbestätigung aus.
(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden, kann erbracht werden 1. bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer dadurch, daß der Antragsvordruck mit einem besonderen Kammeraufdruck versehen oder ihm ein besonderer von den Kammern den Antragsberechtigten zur Verfügung gestellter Vordruck beigefügt ist, aus dem Name und Anschrift des Antragsberechtigten sowie die zuständige Kammer hervorgehen; 2. bei Mitgliedern entsprechender berufsständischer Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine Bescheinigung der zuständigen Körperschaft, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden; 3. durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle, soweit keine Bescheinigung nach Nummer 1 oder 2 vorgelegt wird.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt, wird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versorgungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurückgegeben hat.