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Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
§ 36 Fristberechnung
Konzessionsvergabeverordnung
(Verordnung über die Vergabe von Konzessionen - KonzVgV)
§ 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
Auslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §
§ 7
bis
11
und
28
dieser Verordnung anzuwenden.