1. Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,
2. Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie
3. Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal
auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.