(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf anzuwenden.

(2) Auf Abfindungen,

    1. bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt oder

    2. die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags gewährt werden,

findet Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils im Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils im Tätigkeitsstaat tätig, kann die Abfindung im Tätigkeitsstaat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens im Tätigkeitsstaat besteuert wurde.

(3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.