(1) Deutsche Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und französische „Groupements d´intérêt économique“ (GIE) sind für die Anwendung des Abkommens als Mitunternehmerschaften zu behandeln, auf die Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Ist eine in Frankreich ansässige Person an einer ARGE beteiligt, so sind die auf sie entfallenden, in den deutschen Betriebstätten der ARGE erwirtschafteten Gewinne in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig. Besitzt die ARGE eine in Frankreich gelegene Betriebstätte, so unterliegen die hier zuzurechnenden Gewinne der französischen Besteuerung. Der auf in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beteiligte entfallende Teil dieser Gewinne ist von den deutschen Steuern freigestellt.
(3) Ist eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person an einem GIE beteiligt, so sind auf sie entfallende, in französischen Betriebstätten des GIE erwirtschaftete Gewinne in Frankreich steuerpflichtig. Diese Gewinne werden von den deutschen Steuern freigestellt. Besitzt das GIE in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebstätte, so unterliegen die dieser zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung.
(4) Die Aufteilung des Gewinns einer ARGE oder eines GIE auf deren deutsche und französische Betriebstätten richtet sich nach den Grundsätzen des Artikels 4 des Abkommens. Soweit die Gewinne von Betriebstätten von der deutschen oder der französischen Steuer freizustellen sind, gilt Artikel 20 des Abkommens entsprechend. Die Gewinnanteile unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Unter dem Begriff der Betriebstätte sind nur Geschäftseinrichtungen oder ständige Vertreter zu verstehen, die Betriebstätten im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 des Abkommens sind.