(1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Angelegenheit von Bund und Ländern. Dabei sind die sich aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten.
(2) Produktions- und Serviceaufgaben können in zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens verbessert wird oder dies für länderübergreifend zu erbringende Leistungen notwendig ist. Das Nähere ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik im Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die zentrale Produktions- und Servicestelle betreibt.
(3) IT-Verfahren oder Software können von einer zentralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und administriert werden.