(1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushalten auf.
(2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen abgesicherte Deckungszusage für das Budget der nächsten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des Bundes nach § 24 Absatz 4.
(3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag nehmenden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden Budgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum mit.