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Unterabschnitt 1 - Verantwortung und Kompetenzen
§ 8 Auftraggeber-Gremium
§ 9 Steuerungsgruppe Informationstechnik
§ 10 Geschäftsstelle Informationstechnik
§ 11 Auftrag nehmendes Land
§ 12 Übernehmendes Land
§ 13 Gesamtleitung
KONSENS-Gesetz
(Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung - KONSENS-G)
§ 12 Übernehmendes Land
Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).