(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klauenpflegerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, klauenpflegerische Arbeiten in Betrieben der Tierproduktion unter Beachtung der Ansprüche des Tieres durchzuführen und dabei quantitative und qualitative Anforderungen umzusetzen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Klauenpflegers oder einer Geprüften Klauenpflegerin bei der Durchführung klauenpflegerischer Arbeiten und in der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung des Tierschutzes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen zur Tiergesundheit und zur Qualitätssicherung selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können: 1. Feststellen des Bedarfs an klauenpflegerischen Maßnahmen, 2. Bewerten und Beurteilen von Lahmheiten bei Klauentieren, 3. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, 4. Einrichten und Organisieren von Arbeitsplätzen, 5. Vorbereiten, Durchführen und Bewerten von Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege, 6. Umsetzen der Vorgaben zur Dokumentation, 7. Information von Kunden über klauenpflegerische Maßnahmen, 8. Erstellen von Abrechnungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“.