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Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen (KKVerbdG)
§ 10
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §
§ 4
bis
9
entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.