(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung 1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und 2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können 1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
b) dieses Gesetzes oder
c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.