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Abschnitt 5 - Ermächtigungen, Schlussvorschriften
§ 7 Bußgeldvorschriften
§ 8 Verordnungsermächtigungen
§ 9 Gebühren und Auslagen
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Inkrafttreten
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
(Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen - TierErzHaVerbG)
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von
§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
im Bundesanzeiger verkündet werden.