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Abschnitt 1 - Grundsatz
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Kulturgutschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz von Kulturgut - KGSG)
§ 20 Kulturgutverkehrsfreiheit
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.