(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranziehung zu Steuern begünstigt nach 1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie 2. § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).
(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuervorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.