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Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsvorschrift
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
(Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - KfzTechMstrV)
§ 7 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des
§ 6 Absatz 5 und 6
gelten nicht für die bis zum 31.
Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren.
Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.