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Abschnitt 10 - Verfahren
§ 53 Örtliche Zuständigkeit
§ 54 Dauer der Leistungen, Leistungen von Amts wegen
§ 55 Nachweispflicht der Leistungsberechtigten
§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte
§ 57
§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte
Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach
§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes
ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.