(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie überwiegend unterhalten werden: 1. von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes), 2. von den Eltern oder den minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes), 3. vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) oder 4. von den Eltern oder einem Elternteil minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes).
(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.