1. Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung vorhandenen Wohnraums, wenn dies nach Art und Schwere der Schädigung notwendig ist,
2. Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution, wenn die Wohnung des Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung bedarf,
3. Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner
a) beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
b) zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvorauszahlung oder einer Kaution,
c) zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden Wohnraums,