(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung zum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.
(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob 1. die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die vorgenommenen Wertberichtigungen und die gebildeten Rückstellungen angemessen sind, 2. die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und 3. die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeige- und Meldevorschriften eingehalten wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen.