(1) Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Investmentvermögen erworben oder für Rechnung des Investmentvermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht 1. bei einem Erwerb von Investmentvermögen aufzuführen: a) der vor dem Erwerb nach § 261 Absatz 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert, b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Investmentvermögen erbrachte Gegenleistung und c) die Anschaffungsnebenkosten;
2. bei einer Veräußerung von Investmentvermögen aufzuführen:
a) die bei der Veräußerung nach den §§ 271 und 272 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres sowie
b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Investmentvermögen zugeflossene Gegenleistung.
(2) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder Kaufpreise der Sachwerte, die für das Investmentvermögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für das Berichtsjahr und für das Vorjahr anzugeben.
(3) Anzugeben sind sämtliche Sachwerte, deren Verkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert hat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser Wertveränderung geführt haben.