(1) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht vollständig und richtig sind. Besonders zu berücksichtigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrechnung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.
(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.
(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 104 des Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. In den besonderen Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.