(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches hat er auch zu prüfen, ob die in § 5 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten wurden. Die Prüfung muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, darzustellen:

    1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;

    2. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;

    3. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder der Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

    4. die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und die prüferische Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen sowie der Organisation; gesondert dazustellen sind der Aufbau und die Ablauforganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;

    5. die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die Anzahl und die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

    6. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen;

    7. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;

    8. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);

    9. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes unter Angabe,

      a) inwieweit bei den verwahrenden Instituten oder externen Kapitalverwaltungsgesellschaften geprüft wurde, ob die den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots übereinstimmen,

      b) ob bei den verwahrenden Instituten oder den externen Kapitalverwaltungsgesellschaften die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes vorliegen.

Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.

(3) Soweit bei den Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Ist in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Einzeldarstellung einzelner Bereiche erfolgt, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches hat der Prüfungsbericht zudem Folgendes zu enthalten:

    1. Angaben, ob

      a) Investmentanteile für andere ordnungsgemäß verwahrt oder verwaltet wurden,

      b) das Verwahrungsbuch ordnungsgemäß geführt wurde,

      c) die Verfügungen über Kundenwertpapiere ordnungsgemäß durchgeführt wurden und

      d) Ermächtigungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie

    2. Angaben, ob bei verwahrten Aktien von Investmentaktiengesellschaften die §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes eingehalten wurden.

(5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, die Art der angebotenen Altersvorsorgeverträge und die abgegebenen Mindestzahlungszusagen darzustellen.