Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,

2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und

3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.