1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.