(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob die Gefährdungsanalyse, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellt hat, der Risikosituation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entspricht.

(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind. Dabei ist insbesondere einzugehen

    1. auf die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze sowie auf die angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,

    2. darauf, ob die Beschäftigten, die Transaktionen durchführen und Transaktionen anbahnen und begründen, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie deren Verhinderung und die damit zusammenhängenden Pflichten unterrichtet werden.

Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der internen Revision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.

(3) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos. Sofern die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.

(4) Der Abschlussprüfer hat zu berichten, ob die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht, Verdachtsfälle intern zu erfassen und anzuzeigen, erfüllt wurden.

(5) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterunternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweigniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer

    1. darzustellen, welche Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, um

      a) einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen und

      b) die Sorgfaltspflichten sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzuhalten, und

    2. zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind.

Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 1 hat zu erfolgen, soweit sie zulässig ist nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweigstelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschlussprüfer ferner darzustellen, welche anderweitigen Maßnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft stattdessen ergriffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes ordnungsgemäß erfüllt wurden.