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Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen
§ 230 Immobilien-Sondervermögen
§ 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
§ 232 Erbbaurechtsbestellung
§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
§ 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
§ 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
§ 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
§ 243 Risikomischung
§ 244 Anlaufzeit
§ 245 Treuhandverhältnis
§ 246 Verfügungsbeschränkung
§ 247 Vermögensaufstellung
§ 248 Sonderregeln für die Bewertung
§ 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
§ 250 Sonderregeln für den Bewerter
§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
§ 252 Ertragsverwendung
§ 253 Liquiditätsvorschriften
§ 254 Kreditaufnahme
§ 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
§ 257 Aussetzung der Rücknahme
§ 258 Aussetzung nach Kündigung
§ 259 Beschlüsse der Anleger
§ 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 245 Treuhandverhältnis
Abweichend von
§ 92 Absatz 1
können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.