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Abschnitt 20 - Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
§ 39 Schnittstellen
§ 40 Anforderungen an die Programme
§ 41 Prüfung der Programme
§ 42 Haftung
§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Kaffeesteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes - KaffeeStV)
§ 39 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.