(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.