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Abschnitt 12 - Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 26 Durchfuhr
Kaffeesteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes - KaffeeStV)
§ 26 Durchfuhr
Die Anzeige nach
§ 17 Absatz 4 Satz 2
des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.