(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer 1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware; 2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware; 3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware; 4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware; 5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware; 6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm der Ware; 7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware; 8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware; 9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware; 10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.