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Dritter Abschnitt - Erzeugnisse aus Käse
§ 12 Trockenmasse
§ 13 Kochkäse
Käseverordnung (KäseV)
§ 12 Trockenmasse
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.