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Abschnitt 7 - Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsvorschriften
§ 29a Weitere Übergangsregelung
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 29a Weitere Übergangsregelung
Bildträger mit Kennzeichnungen nach
§ 12 Abs. 1
, deren Zeichen den Anforderungen des
§ 12 Abs. 2 Satz 1
, aber nicht den Anforderungen des
§ 12 Abs. 2 Satz 2
entsprechen, dürfen bis zum 31.
August 2008 in den Verkehr gebracht werden.