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Siebenter Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
§ 68 Notwendige Verteidigung
§ 69 Beistand
§ 70 Mitteilungen
§ 70a Belehrungen
§ 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
§ 72 Untersuchungshaft
§ 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
§ 73 Unterbringung zur Beobachtung
§ 74 Kosten und Auslagen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 74 Kosten und Auslagen
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.