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Zweiter Unterabschnitt - Das Hauptverfahren
§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
§ 47a Vorrang der Jugendgerichte
§ 48 Nichtöffentlichkeit
§ 49
§ 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
§ 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
§ 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
§ 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
§ 53 Überweisung an das Familiengericht
§ 54 Urteilsgründe
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 47a Vorrang der Jugendgerichte
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre.
§ 103 Abs. 2 Satz 2, 3
bleibt unberührt.