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Erster Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung
§ 33 Jugendgerichte
§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
§ 33b Besetzung der Jugendkammer
§ 34 Aufgaben des Jugendrichters
§ 35 Jugendschöffen
§ 36 Jugendstaatsanwalt
§ 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
§ 38 Jugendgerichtshilfe
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.