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Sechster Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 27 Voraussetzungen
§ 28 Bewährungszeit
§ 29 Bewährungshilfe
§ 30 Verhängung der Jugendstrafe;
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 29 Bewährungshilfe
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.
Die §
§ 23
,
24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3
und die §
§ 25
,
28 Abs. 2 Satz 1
sind entsprechend anzuwenden.