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Fünfter Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 20
§ 21 Strafaussetzung
§ 22 Bewährungszeit
§ 23 Weisungen und Auflagen
§ 24 Bewährungshilfe
§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
§ 26a Erlaß der Jugendstrafe
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 26a Erlaß der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit.
§ 26 Abs. 3 Satz 1
ist anzuwenden.