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Vierter Teil - Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
§ 112b (weggefallen)
§ 112c Vollstreckung
§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
§ 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (
§ 104
) sind die §
§ 112a
und
112d
anzuwenden.