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Dritter Abschnitt - Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§ 110 Vollstreckung und Vollzug
§ 111 Beseitigung des Strafmakels
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 111 Beseitigung des Strafmakels
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§
§ 97
bis
101
) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.