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Vierter Titel - Gesundheitliche Betreuung
§ 32 Erstuntersuchung
§ 33 Erste Nachuntersuchung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 Ermächtigungen
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - JArbSchG)
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.
Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.