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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kind, Jugendlicher
§ 3 Arbeitgeber
§ 4 Arbeitszeit
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - JArbSchG)
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß
§ 1
beschäftigt.