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Erster Titel - Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
§ 9 Berufsschule
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 Schichtzeit
§ 13 Tägliche Freizeit
§ 14 Nachtruhe
§ 15 Fünf-Tage-Woche
§ 16 Samstagsruhe
§ 17 Sonntagsruhe
§ 18 Feiertagsruhe
§ 19 Urlaub
§ 20 Binnenschiffahrt
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a Abweichende Regelungen
§ 21b
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - JArbSchG)
§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (
§ 4 Abs. 2
) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.