(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen: 1. ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff, 2. eine abnehmbare Dämmung, 3. eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung, 4. eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.