(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

    1. ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

    2. eine abnehmbare Dämmung,

    3. eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

    4. eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.