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Abschnitt 3 - Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83f Durchlieferung
§ 83g Beförderung auf dem Luftweg
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 83g Beförderung auf dem Luftweg
§ 83f
gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.