Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften
§ 73 Grenze der Rechtshilfe
§ 74 Zuständigkeit des Bundes
§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
§ 75 Kosten
§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung
§ 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
§ 77b Verordnungsermächtigung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 75 Kosten
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.