(1) § 4 Absatz 2 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages nach § 24a des Einkommensteuergesetzes, des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes, der Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Einkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibeträge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes und des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes“ treten.

(2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.